08.03.2017
BGH-Urteil: Kündigungen von Bausparverträgen sind rechtens
Zigtausende der über 30 Millionen Bausparverträge in Deutschland könnten nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gekündigt werden.
Bausparverträge: Die Problematik
Vor allem in den 90er Jahren legten viele Sparer Bausparverträge zu einem damals wenig rentablen Zinssatz von durchschnittlich drei Prozent an. Im Gegenzug dürfen sie, wenn sie ein bestimmtes Eigenkapital angespart haben, einen zinsgünstigen Kredit in Anspruch nehmen. Diese Art des Sparens wurde jedoch, seit die Europäische Zentralbank ihre Nullzins-Politik fährt, für die Kunden äußerst lukrativ: Satte drei Prozent Zinsen gibt es heutzutage kaum noch. Viele Kunden halten ihre Verträge aufrecht, auch wenn Sie keinen Immobilienkauf anstreben. Sie haben das erforderliche Mindestkapital längst erreicht, profitieren jedoch weiterhin von den üppigen Zinsen.
Bausparkassen wehren sich
Für die Bausparkassen sind solche abgeschlossenen Verträge wenig ertragreich. Sie zahlen hohe Zinsen und müssen damit rechnen, dass sich Sparer nach einer Weile auszahlen lassen und nie ein Kredit zustande kommt. Im Falle eines Kredites sind sie vertraglich zu unrentablen Zinsen verpflichtet. Aus diesem Grund kündigen sie Bausparverträge, die bereits seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, also deren Mindestkapital angespart wurde.
Urteil des BGH ist eindeutig
Drei Bausparer haben nun gegen diese Kündigung geklagt – doch das Urteil des BGH ist so eindeutig und allgemein formuliert, dass es höchstwahrscheinlich für alle anderen Sparer auch gilt. Entscheidend für das Urteil war ein Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuches. In diesem heißt es, dass ein Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Erhalt […], ein Darlehen kündigen kann. Der BGH sieht die Bausparkasse im Zeitraum des Sparens als Darlehensnehmer. Erst im Falle einer Auszahlung würden sich die Rollen umkehren.
Was Bausparer jetzt tun können
Reduzieren Sie Ihre Rate oder stunden Sie sogar die Zahlungen, um das Erreichen der Zuteilungsgrenze hinauszuzögern. Sollte Ihre Bank Ihnen ein anderes Sparmodell anbieten, seien Sie aufmerksam und vergleichen Sie die Konditionen mit denen anderer Banken und Bausparkassen. Im Falle einer Kündigung haben Sie übrigens ganz gute Karten, wenn Ihnen der Bausparvertrag als „rentable Geldanlage“ angeboten wurde – in diesem Fall sind Sie jedoch in der Beweispflicht.
Ihr Immobilienmakler
Norbert Brüggemann
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