19.07.2018
Betriebskosten: Mietausfallrisiko kann umgelegt werden

Betriebskosten: Mietausfallrisiko kann umgelegt werden

Sofern im Mietvertrag die Umlage der Gebäudeversicherung auf den Mieter vereinbart wurde, schließt dies auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls ein. So entschied aktuell der Bundesgerichtshof (BGH).

Gebäudeversicherung umfasst Mietausfall

Im aktuellen Fall hatte eine Vermieterin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die zudem finanzielle Schäden durch Mietausfall abdeckt. Im Mietvertrag war die Umlage der Gebäudeversicherung festgelegt. Die Mieterin verlangte, dass die Prämie für den Mietausfall aus der Betriebskostenabrechnung herausgerechnet wird. Sie war der Ansicht, dass sie nicht für das Risiko eines Mietkostenausfalls aufkommen muss.

BGH-Entscheidung: Kosten können umgelegt werden

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung vollständig auf die Mieterin umgelegt werden können – einschließlich der Prämie für den Mietausfall. Die abgeschlossene Gebäudeversicherung sei zu den Sachversicherungen zu zählen und fällt somit unter die bei der Betriebskostenabrechnung umlagefähigen Kosten. Eine separat abgeschlossene Mietausfall-Versicherung würde diesen Kriterien jedoch nicht entsprechen und wäre demzufolge nicht umlegbar. (AZ VIII ZR 38/17)

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Norbert Brüggemann

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